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   BGH, 14.06.1962 - III ZR 42/61   

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https://dejure.org/1962,6143
BGH, 14.06.1962 - III ZR 42/61 (https://dejure.org/1962,6143)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1962 - III ZR 42/61 (https://dejure.org/1962,6143)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1962 - III ZR 42/61 (https://dejure.org/1962,6143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz eines durch Beschlagnahmung eines Bankguthabens durch die Zollfahndungsstelle Hamburg infolge des Zusammenbruchs der Bank entstandenen Schadens - Beschlagnahme eines Kontos wegen Verdachts ungesetzlicher Einfuhren von Waren aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik ...

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 955
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.05.1959 - III ZR 39/58

    Steuerarrest. Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 14.06.1962 - III ZR 42/61
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 30, 127 [BGH 25.05.1959 - III ZR 39/58] § 945 ZPO auch in einem Falle angewendet, in dem wegen einer hinterher als unberechtigt erkannten Steuerforderung gemäß § 378 Abgabenordnung im Wege des Arrestes Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen worden waren.

    Im ersten Fall ist die öffentliche Sicherheit das zu schützende, besonders wichtige Rechtsgut der Allgemeinheit, im zweiten Falle ist es das vermögensrechtliche Interesse des einzelnen Gläubigers, der, wie in BGHZ 30, 127 ff [BGH 25.05.1959 - III ZR 39/58] ausgeführt ist, auch eine Stelle der öffentlichen Hand sein kann.

  • RG, 06.11.1923 - III 344/23
    Auszug aus BGH, 14.06.1962 - III ZR 42/61
    Er hat damit in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (RGZ 108, 253) und der überwiegenden Meinung die Vorschrift des § 945 ZPO auf den Fall eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses angewendete wie er in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, ging es nicht so sehr darum, eine neue Gruppe von Fällen zu schaffen, in denen der Staat ohne Verschulden haftet, vielmehr vorzugsweise darum, die Haftung des Staates in seiner Stellung als Gläubiger und Vollstrecker eines Steuerarrestes der eines Privatmannes als Arrestgläubiger anzupassen, und als Ausschnitt dieses Problems darum, ob auf einem Sondergebiet die Haftung des Staates in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher "Steuerfiskus" der Haftung des Staates in seiner Stellung als privater Fiskus anzugleichen ist.

    Daraus, daß der Gesetzgeber nur bei objektiv unberechtigten Eingriffen der Strafverfolgungsbehörden in das höherwertige Rechtsgut der persönlichen Freiheit eine Entschädigung vorsieht, ist zu folgern, daß er im übrigen eine Haftung nach den allgemeinen Regeln, d.h. für Verschulden, für ausreichend hält (RGZ 108, 253, 256); keinesfalls kann angenommen werden, daß eine Regelung beabsichtigt worden sei, die bei Eingriffen in das Vermögen unter geringeren Voraussetzungen und in größerem Umfang Entschädigung gewährt als bei Eingriffen in die Freiheit.

  • BGH, 09.03.1961 - III ZR 44/60

    Rechtsweg für Ansprüche Kriegsgefangener

    Auszug aus BGH, 14.06.1962 - III ZR 42/61
    Auch das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Behörde durch Übergabe oder einen die Übergabe ersetzenden Akt Besitz an der zu verwahrenden Sache erlangt; Forderungen und Bankguthaben können nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses sein (BGHZ 34, 349, 354 [BGH 09.03.1961 - III ZR 44/60] = LM Nr. 71 zu § 13 GVG mit Anm. Kreft und weiteren Nachweisen; BGH III ZR 289/54 vom 22. September 1955).
  • BGH, 06.03.1956 - 5 StR 407/55

    Einziehungsfähigkeit von Forderungen bei Verstößen gegen Devisenbestimmungen -

    Auszug aus BGH, 14.06.1962 - III ZR 42/61
    Dabei fallen unter den Begriff "Gegenstände" auch Forderungen und Bankguthaben (Langen, Devisengesetz 3. Aufl. Nachtrag 1 zu C VIII Anm. 42; BGHSt 9, 184 = NJW 1956, 1207).
  • BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.06.1962 - III ZR 42/61
    Auch das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Behörde durch Übergabe oder einen die Übergabe ersetzenden Akt Besitz an der zu verwahrenden Sache erlangt; Forderungen und Bankguthaben können nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses sein (BGHZ 34, 349, 354 [BGH 09.03.1961 - III ZR 44/60] = LM Nr. 71 zu § 13 GVG mit Anm. Kreft und weiteren Nachweisen; BGH III ZR 289/54 vom 22. September 1955).
  • OLG Hamm, 20.06.2005 - 8 U 234/04

    Zum Verwahrungsvertrag und Schadensersatz bei Wertgegenständen, die aus einem

    Der Hinterleger muss seine Sachherrschaft aufgeben und der Verwahrer die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangen (vgl. BGHZ 3, 200, 202 = BGH NJW 1951, 957; BGH VersR 1962, 955; Münchner Kommentar/ Hüffer, 4. Auflage, § 688 BGB, Rn. 6 f., 10, 17, 43; Palandt/Sprau, 64, Auflage, § 688 BGB, Rn. 1, 2, 4).
  • BGH, 25.06.1964 - III ZR 10/63
    Mit Recht hat das Oberlandesgericht weiterhin dargelegt, daß die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 1959 in BGHZ 30, 123, 127 und vom 14. Juni 1962 III ZR 42/61 in VersR 1962, 955 = WM 1962, 1032 entwickelten Rechtsgrundsätze hier keinem Anhalt dafür geben, den Klageanspruch auf §§ 717, 945 ZPO oder auf deren rechtsähnliche Anwendung stützen zu können.
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